Bürgerfreundlichkeit ist uns wichtig! Deswegen können Sie hier einfach und schnell einen Termin für das Einwohnermeldeamt, das Standesamt oder das Sozialamt reservieren. Gleichzeitig erhalten Sie Informationen über die vorzulegenden Dokumente und anfallenden Gebühren.
Vorsprachen sind nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Bei Fragen melden Sie sich bitte telefonisch unter 08193/9307-11 oder kontaktieren Sie direkt die zuständigen Ansprechpartner/-innen.
Wartezeiten ade: Termin vereinbaren
(siehe Button im Header)!
Bürgerfreundlichkeit ist uns wichtig! Um Wartezeiten im Bürgerbüro, im Bauamt bzw. der Gemeinde-Kasse zu vermeiden, bitten wir vor JEDEM Besuch um Terminvereinbarung.
Wir freuen uns, wenn Sie auch weiterhin eine Maske tragen.
Egal ob Einzelunternehmen, GbR, GmbH etc… sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit beginnen, müssen Sie dies beim Gewerbeamt anzeigen.
Ein anzeigepflichtiges Gewerbe liegt vor, wenn Sie einer erlaubten, wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit nachgehen, eigene Rechnungen ausstellen und eigens dafür Verantwortung tragen. Die Tätigkeit wird auf eine gewisse Dauer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Rechtsanwälte, Dozierende), Urproduktion (z.B. Landwirtschaft) oder die Verwaltung eignen Vermögens (Photovoltaikanlage auf dem eignen Dach, Vermietung eigener Immobilien).
Ummeldung
Ändert sich der Name des Betriebs oder des Inhabers, wird die Betriebsstätte verlegt oder wird die angemeldete Tätigkeit erweitert oder geändert, so ist eine Gewerbeummeldung erforderlich.
Abmeldung
Wird die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt, ist das Gewerbe abzumelden. Für die Gewerbeanzeigen gilt im Allgemeinen:
Vorzulegende Unterlagen
Je nach Gewerbebetrieb sind unterschiedliche Unterlagen vorzulegen.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Frau Matthes unter 08193/930712 oder k.matthes@tuerkenfeld.de
Kosten Gewerbeanmeldung
Ab 50,00 €
Kosten Gewerbeummeldung
Ab 35,00 €
Kosten Gewerbeabmeldung
30,00 €
Unterbleibt die Anzeige, wird der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Diese kann mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.