Wartezeiten ade:

Wartezeiten ade: Termin vereinbaren (siehe Button im Header)! Bürgerfreundlichkeit ist uns wichtig! Um Wartezeiten im Bürgerbüro, im Bauamt bzw. der Gemeinde-Kasse zu vermeiden, bitten wir vor JEDEM Besuch um Terminvereinbarung. Wir freuen uns, wenn Sie auch weiterhin eine Maske tragen.

Einwohnermeldeamt

Anmeldung, Ummeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde persönlich an- bzw. umzumelden. Trotz des Online-Vorgangs im Bürgerservice-online ist eine anschließende persönliche Vorsprache notwendig.

Bei Versäumnis der 2-Wochen-Frist kann eine Geldstrafe verhängt werden.

Vorzulegende Unterlagen

Abmeldung

Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, erfolgt die Abmeldung von Ihrem alten Wohnsitz automatisch, wenn Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.

Nur wenn Sie ins Ausland gehen, obdachlos werden oder eine Nebenwohnung (Zweitwohnung) ersatzlos aufgeben, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen abmelden. Sämtliche Nebenwohnsitze müssen Sie bei der Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes abmelden.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Beglaubigungen

Eine amtliche Beglaubigung darf nur erstellt werden, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder dessen Abschrift bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden muss. Das zu beglaubigende Dokument muss im Original vorgelegt werden.

Nicht beglaubigt werden: Personenstandsurkunden, private Schriftstücke (z.B. Finanzunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten), Schriftstücke, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (Notar), Reisevollmachten, Blankounterschriften, Fahrzeugscheine etc.

Die Meldebehörde ist nicht gesetzlich dazu verpflichtet, Beglaubigungen vorzunehmen.

Gebühr

10,00 € 

Jede weitere desselben Dokuments: 5,00 €

Gebührenbefreiung bei Vorlage bei einem deutschen Sozialversicherungsträger

Führungszeugnis

Die Beantragung eines Führungszeugnisses kann entweder persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokuments bei der Meldebehörde oder online beim Bundesamt für Justiz erfolgen. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist antragsberechtigt.

Arten von Führungszeugnissen

  • einfaches Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 BZRG)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§30 Abs. 5 BZRG)
  • erweitertes Führungszeugnis (§30a BZRG): Schriftliche Bestätigung erforderlich
  • europäisches Führungszeugnis (§30 b BZRG)

Gebühr

13,00 € bzw. 17,00 € (europäisches Führungszeugnis)

Gebührenbefreiung unter Vorlage von Nachweisen (z.B. Freiwilliges soziales Jahr, Mittellosigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit)


Meldebescheinigung

Zum Nachweis gegenüber Dritten kann eine aktuelle Meldebescheinigung entweder über den Bürgerservice-online oder persönlich unter Vorlage eines Ausweisdokuments bei der Meldebehörde beantragt werden.

Gebühr

5,00 €

Gebührenfrei bei Vorlage bei einem deutschen Sozialversicherungsträger

Bekanntmachung

Hinweise zum Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF)