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Türkenfeld ist "Gigabit-Region"

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Wappen Gemeinde Türkenfeld

Bebauungsplan Echinger Wegäcker / Beschließender Ausschuss soll Änderungen umsetzen / Rechtssicherer Ausweg aus dem Befangenheits-Dilemma

Die geplante Änderung des Bebauungsplans Echinger Wegäcker kann in Angriff genommen werden. Ein beschließender Ausschuss aus fünf Gemeinderatsmitgliedern soll die entsprechenden Beschlüsse fassen. Der Gemeinderat entschied in seiner Oktober-Sitzung einstimmig, dem Ausschuss die erforderlichen Kompetenzen zu übertragen.

Notwendig ist dieses Vorgehen, weil der Gemeinderat bei dem Thema mehrheitlich befangen ist. Neun der 17 Mitglieder (16 Gemeinderäte plus Bürgermeister) wohnen selbst im Gebiet des Bebauungsplans oder haben dort nahe Verwandte. Somit dürfen sie an der Beratung und Beschlussfassung zur Bebauungsplanänderung nicht teilnehmen. Die übrigen acht Mitglieder machen zusammen weniger als die Hälfte des Gremiums aus. Somit wäre der Gemeinderat nicht beschlussfähig.

Die Bildung eines beschließenden Ausschusses ist laut Landratsamt der einzige rechtssichere Weg, das Thema zu bearbeiten. Die Besetzung des Gemeinderats kann er allerdings nicht paritätisch abbilden, da einzelne Fraktionen stärker von der Befangenheitsproblematik betroffen sind als andere. Von den fünf Ausschusssitzen dürfen zwei von CSU und je einer von den Freien Wählern, den Grünen und der Dorfgemeinschaft besetzt werden.

Die nächste Kommunalwahl im Frühjahr 2026 abzuwarten, wäre keine Option gewesen. Zum einen warten Bürger auf Entscheidungen – immer wieder erreichen die Gemeinde Anträge auf Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen. Zum anderen ist es durchaus möglich, dass auch im nächsten Gemeinderat viele Mitglieder in Bezug auf dieses Thema persönlich beteiligt sind. Der Bebauungsplan umfasst einen großen Teil von Neu-Türkenfeld. Aus heutiger Sicht wurde bei der Aufstellung im Jahr 2015 der Umgriff schlicht zu groß angesetzt.

Ziel war es damals, eine geordnete, nicht zu massive Nachverdichtung zu ermöglichen. Inzwischen erscheinen jedoch einige der Festsetzungen zu restriktiv. Dies betrifft vor allem die Grundflächenzahl, die vorgeschriebene Mindestgrundstücksgröße und die Beschränkung zulässiger Wohneinheiten pro Grundstück.